Pensionskassenrente vs. Kapitalbezug – auch unter Berücksichtigung der Steuerfolgen

Die Entscheidung zwischen einer lebenslangen Pensionskassenrente und einem einmaligen Kapitalbezug, oder einer Kombination davon, zählt zu den zentralen Weichenstellungen der finanziellen Ruhestandsplanung. Die Varianten unterscheiden sich wesentlich hinsichtlich Steuerbelastung, Risikoexposition und langfristiger Einkommenssicherheit.

Von Iwan Brot

Die Rente bietet eine garantierte lebenslange Zahlung und schützt vor Langlebigkeitsrisiken. Marktschwankungen und Anlagerisiken trägt die Vorsorgeeinrichtung. Die Planbarkeit der Einnahmen ist hoch, jedoch besteht ein Inflationsrisiko, sofern keine oder nur geringe Rentenanpassungen erfolgen.

Beim Kapitalbezug liegt die Verantwortung für Anlage, Entnahmeplanung und Risikomanagement beim Versicherten. Potenziell können höhere Renditen erzielt werden, gleichzeitig steigt das Risiko von Fehlallokationen, Marktverlusten, Fehlverhalten und vorzeitigem Kapitalverzehr.

Kapitalbezüge bieten maximale Flexibilität. Die Gelder können individuell investiert, für ausserordentliche Ausgaben genutzt werden und, sofern nach dem Tod noch Kapital vorhanden ist, vererbt werden. Bei der Rente endet die Zahlung typischerweise mit dem Tod der versicherten Person sowie allfälligen Bezügern von Hinterlassenenleistungen. Zu erwähnen gilt, dass es Pensionskassen gibt, die für eine bestimmte Zeitdauer eine Rückgewähr bieten. Wer dies möchte, erhält in der Regel einen etwas reduzierten Umwandlungssatz.

Steuerfolgen

Die Pensionskassenrente wird als Einkommen besteuert. Sie erhöht das steuerbare Einkommen. Kein Einfluss nimmt es auf das steuerbare Vermögen, da das Vermögen bei der Pensionskasse verbleibt.

Der Kapitalbezug wird separat zu einem reduzierten Satz besteuert. Diese einmalige Einkommenssteuer, im Alltag meistens Kapitalleistungssteuer genannt, fällt grundsätzlich tiefer aus als die jährliche Einkommenssteuer. Zu beachten gilt, dass das bezogene Kapital danach in der Steuererklärung als Vermögen zu deklarieren ist und die Erträge daraus, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden, als Einkommen zu versteuern sind. Letzteres wird in den Beratungen häufig vernachlässigt.

Fazit

Es existiert keine universell optimale Lösung. Eine fundierte Entscheidung erfordert eine ganzheitliche Analyse steuerlicher, finanzieller und persönlicher Faktoren. Professionelle Finanzplanung ist daher essenziell. Und bei den Steuerfolgen sollte berücksichtigt werden, dass die Erträge auf dem noch nicht bezogenen einmaligen Kapital als Einkommen zu versteuern sind. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, inkl. einer allfälligen Vermögenssteuer und den Kosten von Geldanlagen, sieht der Kapitalbezug nicht mehr so überlegen aus wie er häufig dargestellt wird.

Die Tabelle zeigt bei einem Einkommenssteuersatz von 15 % bzw. einer Kapitalleistungssteuer von 7 % und in Abhängigkeit der erwarteten Bezugsdauer die notwendige Nettorendite p.a., um den entsprechenden steuerbereinigten Umwandlungssatz zu finanzieren.